
Aus der Anwaltspraxis kennt Lanz einzelne Fälle, bei denen aus einer Vereinstätigkeit eine Haftung entstanden ist. «Gegen strafrechtliche Konsequenzen bei fahrlässigem Handeln kann man sich aber nicht versichern. Hier haften die jeweils Verantwortlichen», stellt er klar.
Verantwortung definieren
Das Organigramm mit Pflichtenheft definiert die Aufgaben und damit auch die rechtliche Absicherung. Jedermann trägt im Rahmen der persönlichen Zumutbarkeit auch zum unfallfreien und reibungslosen Vereinsleben bei.
Und wenn es doch zu Unfällen kommt, bieten verschiedene Versicherungen Schutz gegen die zivilrechtlichen Folgen. Sie versichern das Haftpflichtrisiko des Vereins, der Vorstands- und Kommissionsmitglieder und aller Mitglieder und Helfer in verschiedenen Funktionen. Automatisch mitversichert ist die Haftpflicht bei wiederkehrenden regionalen Veranstaltungen und Anlässen und deren Festwirtschaften. Nicht versichert sind Anlässe, die über die normale Vereinstätigkeit hinausgehen, wie die Organisation überregionaler Anlässe, etwa Bezirks-, kantonale oder eidgenössische Feste. Im Vordergrund stehen Personenschäden durch Unfälle von Festteilnehmern oder Helfern vor, während und nach dem Festbetrieb vom Aufstellen bis zum Abräumen.
Haftpflicht des Veranstalters
Wenn Veranstalter keine Vereinsversicherung abgeschlossen haben oder einen besonderen Anlass wie ein mehrtätiges Vereinsjubiläum planen, empfehlen Experten den Abschluss einer Versicherung.
Den wirkungsvollsten Schutz gewährt eine kurzfristige Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung mit Einmalprämie. Die Garantiesumme kann je nach Schadenpotenzial des Anlasses gewählt werden. Empfohlen wird mindestens eine Summe von fünf Millionen Franken. Diese bietet Schutz bei Personenschäden.
Ob weitere Risiken wie Obhutsschäden für gemietete Festhütten mitversichert sind, ist Gegenstand der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Schäden kommen häufig vor, wenn mangelhaft aufgestellte Festzelte einstürzen oder wenn etwa ein Festbank zusammenklappt und sich dabei Personen verletzen.
Besteht Versicherungsschutz für den gemeldeten Schaden, wird die Versicherung ausgewiesene und geschuldete Ansprüche des Geschädigten im Rahmen der Garantiesumme bezahlen und ungerechtfertigte Schadenersatzforderungen im Namen des Vereins ablehnen.
Wichtige Fragen
Keine automatische Deckung besteht für Mieterschäden, also den durchlöcherten Hallenboden nach der Samba Night. Auch für das gestohlene Mikrofon sieht es schlecht aus, denn für Obhutsschäden besteht kein Versicherungsschutz aus der Haftpflichtpolice.
Wenn keine Vereinshaftpflichtpolice besteht, müssen nebst der Vereinskasse auch die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen haften, sofern ihnen ein persönliches Verschulden nachgewiesen werden kann. Deshalb ist eine Vereinshaftpflichtversicherung ein Muss. Sie macht auch Sinn, obschon sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Denn auch für Vereine gilt: Wer jemandem einen Schaden zufügt, haftet dafür. Und so stellen sich denn an der Vorstandssitzung auch die folgenden Fragen:
Ist der Chauffeur des Vereinsbusses unterwegs mit der Juniorenmannschaft versichert?
Wer deckt den Schaden bei der gebrochenen Wasserleitung, nach Blitzschlag oder Einbruch ins Klubhaus?
Sind die Helfer in der Festwirtschaft im Umgang mit heissem Öl oder brennendem Gas ausreichend instruiert und überwacht. Werden die Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Geräten und Lebensmitteln eingehalten?
Wer ist am Unterhaltungsabend dafür verantwortlich, dass die Notausgänge offen und die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden?
Auf alle Fragen gibt ein angemessenes Sicherheitskonzept Auskunft und schützt Vereinsmitglieder wie Gäste vor bösen Überraschungen.
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