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Vier Jahre Zuchthaus für Menschenhandel

Das Berner Obergericht hat einen Bordellbetreiber zu Recht wegen Menschenhandels mit vier Jahren Zuchthaus bestraft. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Er hatte eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren gefordert.

(sda) Der Verurteilte war 2003 und 2004 Geschäftsführer von drei Hotel- und Barbetrieben in Nidau, Selzach SO und Solothurn gewesen. In den Kontaktbars hatten sich Frauen prostituiert, die er in Lettland und Tschechien hatte anwerben lassen. Eine von ihnen war noch nicht volljährig, ein Mädchen sogar unter 16 Jahren alt.  

Pässe abgenommen
Bis zur Abzahlung sogenannter Schulden hatte er den Frauen die Pässe abgenommen. Er legte die Preise für die sexuellen Leistungen und die Zimmervermietung fest, bestimmte die Präsenzzeiten und verordnete den Pflichtkonsum von alkoholischen Getränken.

Das Kreisgericht Biel-Nidau verurteilte den heute 39-Jährigen 2006 zu sechs Jahren Zuchthaus unter anderem wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Ausnützen einer Notlage. Das Berner Obergericht reduzierte die Strafe im vergangenen April auf vier Jahre.

Kein freier Wille
Der Betroffene, der bereits 30 Monate seiner Strafe in Untersuchungshaft abgesessen hat, gelangte gegen die Verurteilung wegen Menschenhandels ans Bundesgericht und verlangte eine maximal dreijährige Freiheitsstrafe. Die Lausanner Richter haben seine Beschwerde nun abgewiesen und das Berner Urteil bestätigt.  

Der Mann hatte argumentiert, dass die Frauen nicht zur Prostitution gezwungen worden seien und er sie nicht ausgebeutet habe. Laut Bundesgericht steht indessen fest, dass sie in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden sind.

Die Zustimmung des noch nicht 16 Jahre alten Mädchens sei a priori unwirksam. Die Einwilligung zur Prostitution der übrigen Frauen sei lediglich aus ihrer wirtschaftlichen Notlage heraus erfolgt und damit nicht dem freien Willen entsprungen.

Menschenverachtende Haltung
Die Frauen würden desolaten sozialen Verhältnissen entstammen und hätten erhebliche Schwierigkeiten gehabt, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien zu bestreiten. Auch die Strafzumessung ist gemäss den Lausanner Richtern nicht zu beanstanden. Die Berner Justiz sei zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen.  

Der Verurteilte habe gegenüber den Frauen eine menschenverachtende Haltung bewiesen und einer Vielzahl von Freiern Kontakt mit einem Kind ermöglicht. Der ausgeübte Druck sei beträchtlich gewesen. Einzelne der Betroffenen seien bereits nach kürzester Zeit geflüchtet und im Drogenkonsum abgestürzt.
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